Allgemeine Geschäftsbedingungen für muerznet-Produkte

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab 01.05.2022 Die vorigen AGB werden ab diesem Datum nicht mehr angewendet.

1. Vertragsgegenstand

1.1. Die Stadtwerke Mürzzuschlag, das ist die Stadtwerke Mürzzuschlag Ges.m.b.H. , mit Firmensitz Mariazeller Straße 45c, 8680 Mürzzuschlag, Firmenbuchnummer 76087v, erbringt den Kommunikationsdienst für muerznet-Produkte und die damit in Zusammenhang stehenden Dienste nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes TKG 2021 den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) samt den für diese Dienste maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie allfälligen schriftlichen sonstigen Vereinbarungen.

1.2. Direkt zwischen der Stadtwerke Mürzzuschlag und ihren Kunden wirkende Bestimmungen des TKG 2021 gelten auch dann, wenn in den nachstehenden Bedingungen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3. Die Stadtwerke Mürzzuschlag schließt Verträge grundsätzlich zu ihren eigenen Bedingungen ab. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Stadtwerke Mürzzuschlag Ges.m.b.H. diesen ausdrücklich zustimmt.

1.4. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Regelungen und Bedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Das gilt nicht, wenn in diesem Falle das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

2. Kundmachung der AGB

2.1. Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen Dienste maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen werden in geeigneter Weise, etwa durch Aufliegen in den Verkaufs- und Kundendienststellen der Stadtwerke Mürzzuschlag und durch Abrufbereitschaft für den Kunden im Internet unter www.muerznet.at kundgemacht.

2.2. Bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen dieser AGB, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen wird der Kunde mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten der Änderung auf einem dauerhaften Datenträger über den Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen informiert.

3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages

3.1. Änderungen dieser AGB sowie der für die gegenständlichen Dienste maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen werden frühestens zwei drei Monate nach ihrer Kundmachung in geeigneter Weise gemäß Punkt 2 Abs. 1 dieser AGB seitens der Stadtwerke Mürzzuschlag wirksam. Werden durch eine Änderung die Kunden ausschließlich begünstigt, so können die betreffenden Regelungen durch die Stadtwerke Mürzzuschlag bereits ab Kundmachung der Änderung angewendet werden. Die Stadtwerke Mürzzuschlag wird gemäß § 135 (8) TKG 2021 dem Kunden mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten der Änderungen den wesentlichen Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen in geeigneter Form mitteilen. Die Stadtwerke Mürzzuschlag wird gemäß § 135 (8) TKG 2021 dem Kunden mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten der Änderungen den wesentlichen Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen in geeigneter Form mitteilen.

3.2. Hinsichtlich Änderungen und Ergänzungen des Vertrages durch Individualabreden gilt Punkt 1.4. dieser AGB sinngemäß

3.3. Die Stadtwerke Mürzzuschlag ist berechtigt, bei Änderungen in den AGB, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen, die rein administrativer Natur sind oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Endnutzer im Sinne von §129 (3) nicht ausschließlich begünstigen, die Entgelte anzupassen und berechtigen den Endnutzer im Sinne von §129 (3) nicht zur kostenlosen Kündigung.

3.4. Änderungen der Vertragsinhalte, die nicht ausschließlich begünstigend sind, berechtigen den Kunden, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung, den Vertrag kostenlos zu kündigen. Die Mitteilung gemäß § 135 (8) TKG 2021 über den wesentlichen Inhalt der Änderung wird einen Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen und das kostenlose Kündigungsrecht enthalten.

4. Angebot, Vertragsabschluss, Vertragsbeginn

4.1. Die Stadtwerke Mürzzuschlag erheben vor Durchführung des Vertrages die Identität des Nutzers und registrieren die zur Identifizierung des Nutzers notwendigen Stammdaten. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsmaßnahmen erfolgt durch Verordnung des zuständigen Bundesministeriums.
Vor Bereitstellung der Dienste werden folgende personenbezogenen Daten erhoben:
Name, Anlagenstandort, Verrechnungsadresse, Telefonnummer
Die Vertragsannahme durch die Stadtwerke Mürzzuschlag erfolgt durch Erfüllung (Freischaltung, Herstellung oder Aktivierung) des jeweiligen Dienstes. Der Vertragsbeginn ist das Datum, ab dem, dem Kunden, die vereinbarten Dienste zur Verfügung gestellt werden. Der Endnutzer im Sinne von §129 (3) erhält vor Vertragsbeginn eine Vertragszusammenfassung nach §129 (4) TKG 2021. Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen, erhält diese der Endkunde anschließend ohne ungebührliche Verzögerung. Der Vertrag wird wirksam, wenn der Endnutzer im Sinne von § 129 (3) nach Erhalt der Vertragszusammenfassung sein Einverständnis bestätigt hat. Der Kunde Endnutzer im Sinne von § 129 (3) erhält eine unterzeichnete Kopie des Anschlussvertrages als pdf-Dokument an die standardisierte email-Adresse.

4.2. Die Stadtwerke Mürzzuschlag kann die Vertragsannahme verweigern wenn:

  1. Die Herstellung oder Zurverfügungstellung der Dienste technisch nicht möglich ist.
  2. Die Herstellung oder Zurverfügungstellung der Dienste aus wichtigen Gründen für die Stadtwerke Mürzzuschlag unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere wenn die Herstellung außerhalb des Versorgungsgebietes der Stadtwerke Mürzzuschlag erfolgen soll.
  3. Der Kunde mit Entgeltzahlungen aus einem bestehenden, früheren oder anderem Vertragsverhältnis mit den Stadtwerken Mürzzuschlag im Rückstand ist.
  4. Begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen.
  5. Der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde den Anschluss missbrauchen wird oder wenn der Kunde ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das einem außerordentlichen Kündigungsgrund gleichkommt.

5. Leistungsumfang

5.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den, allfälligen, sich hierauf beziehenden Vereinbarungen der beiden Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen und wird im Rahmen der der Stadtwerke Mürzzuschlag zur Verfügung stehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbracht. Der erstmalige Anschluss bzw. die erstmalige Freischaltung der vereinbarten Dienste erfolgt innerhalb von 4 Wochen ab der Bestellung, sofern der Kunde alle zur Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Wenn zur Herstellung des erstmaligen Anschlusses Grabearbeiten notwendig sind, oder sonstige Arbeiten notwendig sind, die eine Zustimmung oder Genehmigung Dritter erfordern, verlängert sich diese Frist bis alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

5.2. Sind Verzögerungen, vorübergehende Lieferungs- oder Leistungshindernisse von der Stadtwerke Mürzzuschlag zu vertreten, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn die Stadtwerke Mürzzuschlag eine ihr vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält.

5.3. Kann die Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist die Stadtwerke Mürzzuschlag zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Kunde eine ihm von der Stadtwerke Mürzzuschlag gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat der Kunde der Stadtwerke Mürzzuschlag die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für den infolge des Rücktritts vom Vertrag bzw. der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung notwendigen Abbau von bereits installierten Einrichtungen zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus.

5.4. Der Internetzugang der Stadtwerke Mürzzuschlag ist für den Kunden grundsätzlich 24 Stunden pro Tag verfügbar. Bei Fällen höherer Gewalt, während notwendiger Wartungszeiten und je nach Auslastung, Verkehrslage bzw. Betriebszustand der für den Zugang zum Internet oder zu Diensten der Stadtwerke Mürzzuschlag bzw. der Abwicklung des Dienstes in Anspruch genommenen nationalen oder internationalen Telekommunikationseinrichtungen und -netze, kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen kommen.

5.5. Ist der Speicherbereich, der dem Kunden, entsprechend der für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen Leistungsbeschreibungen, für emails und Webinhalte zur Verfügung gestellt wird, erschöpft, so werden für den Kunden bestimmte emails abgewiesen, bzw. ist ein upload weitere Daten auf den Webspace des Kunden nicht mehr möglich, bis durch den Kunden wieder Speicherbereich durch Löschen von Daten freigegeben wird.

5.6. Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes erforderlich ist, ist die Stadtwerke Mürzzuschlag berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen. Die Stadtwerke Mürzzuschlag hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben.

5.7. Die Stadtwerke Mürzzuschlag ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

5.8. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Stadtwerke Mürzzuschlag keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich die Stadtwerke Mürzzuschlag anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung und/oder Sperre aussetzen würde. Wird der Stadtwerke Mürzzuschlag ein Verdacht des „Spamming“ durch eigene oder Kunden anderer Provider bekannt, so behält sich die Stadtwerke Mürzzuschlag das Recht vor, zum Schutz der Internet User und/oder der eigenen Systeme den Datentransfer vorübergehend zur Gänze oder teilweise zu unterbinden.

5.9. Der Kunde hat über die kostenlose Störungshotline die Möglichkeit Beeinträchtigungen der von kabelnetMÜRZ zur Verfügung gestellten Dienste zu melden.
Annahme der Störung: Montag – Sonntag 00:00 bis 24:00 unter der Telefonnummer: 03852 2026
Die Dienste von kabelnetMÜRZ enden beim Kabelmodem. Wenn die Funktion des Kabelmodems entsprechend der Leistungsbeschreibung gegeben ist, sind die kabelnetMÜRZ Dienste in Ordnung.
Die kostenlose Störungshotline steht ausdrücklich nicht für Probleme und Störungen in der EDV Anlage bzw. Telefonanlage des Kunden zur Verfügung.

6. Besondere Verpflichtungen des Kunden

6.1. Der Kunde hat das Internet unter Beachtung und Einhaltung aller anwendbaren Rechtsvorschriften, der nachstehend angeführten Verhaltensregeln sowie sonstiger vertraglichen Bestimmungen zu nutzen.

  1. Kunden, die Dienstleistungen im Rahmen der muerznet-Produkte der Stadtwerke Mürzzuschlag in Anspruch nehmen, verpflichten sich die gegenständlichen Verhaltensregeln zu beachten und einzuhalten.
  2. Für über Internet-Dienste übermittelte und abgefragte Inhalte ist der Kunde allein verantwortlich.
  3. Die Benutzung von Internet-Diensten sowie die Werbung für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen dürfen keine Inhalte aufweisen, die die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen der Republik Österreich gefährden oder gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen.
  4. Die über Internet-Dienste angebotenen Inhalte, Nachrichten oder Mitteilungen, dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Insbesondere dürfen die Nachrichten und Mitteilungen keine Rechtsbrüche erleichtern oder dazu auffordern.
  5. Folgende Informationsinhalte sind insbesondere ausgeschlossen:
    – Glücksspiele, die vom Strafgesetzbuch verboten sind,
    – Informationen, die Gewalt verharmlosen oder verherrlichen oder zur Gewalt auffordern,
    – Inhalte, die politisch, religiös oder weltanschaulich extremistisches Gedankengut vermitteln und damit gegen die innerstaatliche Rechtsordnung verstoßen.
  6. Die vermittelten Inhalte dürfen insbesondere nicht geeignet sein,
    – jemanden hinsichtlich der Identität des Kunden, des Inhalts oder der Kosten der angebotenen Inhalte irrezuführen,
    – die Integrität von Personen zu beeinträchtigen oder Angst zu verbreiten,
    – gesetzlich geschützte religiöse Symbole herabzuwürdigen oder öffentliches Ärgernis oder massive Kritik in der Öffentlichkeit herbeizuführen.
  7. Weiters dürfen keine Inhalte verwendet werden, die Gewalt, Sadismus oder Grausamkeiten verherrlichen.
  8. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtungen, die bei der Stadtwerke Mürzzuschlag zu einem Schaden führt, hat der Kunde diesen Schaden nach den Regeln des österreichischen Zivilrechts zu ersetzen.

6.2. Der Kunde wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 idgF., das Verbotsgesetz vom 8. 5. 1945 idgF. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist.

6.3. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber der Stadtwerke Mürzzuschlag die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu übernehmen.

6.4. Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen oder von anderen in Anspruch nehmen zu lassen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, oder für die Stadtwerke Mürzzuschlag oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist.

6.5. Abgefragte Informationen/Daten dürfen nicht entgegen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen bzw. entgegen den vom Anbieter der Datenbank bzw. des Dienstes diesbezüglich erlassenen Bestimmungen verwendet werden.

6.6. Stellt ein Kunde über eine Datenbank, eine Homepage oder über sonstige Systeme oder Einrichtungen Informationen oder Daten Dritten öffentlich abrufbar zur Verfügung, hat er die Stellung des Medieninhabers im Sinne des Mediengesetzes. Der Kunde hat ein Impressum zu erstellen, welches für alle Abrufer sichtbar die Anschrift des Kunden enthalten muss.

6.7. Stellt ein Kunde über eine persönliche “Homepage” Daten zur Abfrage durch Dritte zur Verfügung oder verbreitet er auf andere Art Inhalte, hat er sämtliche gesetzlichen Regelungen sowie die Verhaltensregeln (Pkt. 6 Abs. 1) einzuhalten. Der Kunde ist für den Inhalt der Homepage bzw. der zu Abfrage bereitgestellten Daten allein verantwortlich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung, die bei der Stadtwerke Mürzzuschlag zu einem Schaden führt, hat der Kunde diesen Schaden nach den Regeln des österreichischen Zivilrechts zu ersetzen.

6.8. Der Kunde hat über alle Berechtigungen hinsichtlich Wort-, Bild-, Ton- und sonstigen Materials, das er der Stadtwerke Mürzzuschlag zu Erstellung einer Homepage zur Verfügung stellt bzw. selbst veröffentlicht, zu verfügen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung, die bei der Stadtwerke Mürzzuschlag zu einem Schaden führt, hat der Kunde diesen Schaden nach den Regeln des österreichischen Zivilrechts zu ersetzen.

6.9. Die entgeltliche Weitergabe der Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Stadtwerke Mürzzuschlag.

6.10. Der Kunde hat die vertraglichen Leistungen und gegebenenfalls bereitgestellte Einrichtungen ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen und jede missbräuchliche Verwendung zu unterlassen. Insbesondere ist für das Versenden von Emails folgendes zu beachten:

Die Zusendung einer elektronischen Post ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

  1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
  2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post ist dann nicht notwendig, wenn

  1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

6.11. Bei Inhalten, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen, ist vom Kunden durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die Übermittlung an oder die Kenntnisnahme durch Schutzwürdige ausgeschlossen ist.

6.12. Gibt es Sperreinrichtungen, wonach Kindern oder Jugendlichen der Zugang zu gewissen Inhalten verwehrt ist, so liegt es in der Verantwortung des Erziehungsberechtigten, die Zutrittsbeschränkung zu überwachen.

7. Vertragsdauer, Vertragsbeendigung

7.1. Das Vertragsverhältnis oder die Vereinbarung über eine zusätzliche Leistung (z.B. Zusatzpaket) hat eine Laufzeit von 12 Monaten und verlängert sich automatisch. Die Stadtwerke Mürzzuschlag GesmbH informiert den Endnutzer zeitnah vor jenem Zeitpunkt an dem der Endnutzer die Kündigung spätestens erklären kann, um den Vertrag mit Ablauf der Mindestvertragsdauer oder der Befristung zu beendigen. Zudem wird der Endnutzer darauf hingewiesen, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragsdauer oder Befristung ohne Kündigung automatisch verlängert. Nach Ende der Laufzeit kann der Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils schriftlich gekündigt werden.

7.2. Die muerznet-Produkte sind, sofern nicht anders vereinbart, nur in Verbindung mit einem kabelnet-Anschluss verfügbar (Bündelprodukt). Die Kündigung des kabelnet-Anschlusses ist daher nicht möglich, solange der Kunde Leistungen von muerznet-Produkten in Anspruch nimmt. Andererseits hat eine Beendigung des Vertragsverhältnisses für die muerznet-Produkte keine Auswirkung auf die bestehenden kabelnet-Vertragsverhältnisse.

7.3. Mit dem Kunden kann eine Mindestvertragsdauer oder Befristung vereinbart werden, in welcher der Kunde, sofern zwingendes Recht dem nicht entgegensteht, zur ordentlichen Kündigung des Vertrages nicht berechtigt ist. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer oder Befristung gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 7 (1).

7.4. Die Stadtwerke Mürzzuschlag ist weiters zur Auflösung des Vertrages und/oder der Vereinbarung über eine zusätzliche Leistung mit sofortiger Wirksamkeit berechtigt, insbesondere wenn

  1. der Kunde durch Zusendung einer elektronischen Post gegen § 174 TKG 2021 (siehe Pkt. 6(10)) verstößt oder in anderer Form ein belästigendes, beleidigendes, bedrohendes oder schädigendes Verhalten setzt, dass zur Beeinträchtigung Dritter führt bzw. für die Stadtwerke Mürzzuschlag oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist, oder sonst gegen Gesetze verstößt, die Dritte vor Belästigungen, Drohungen oder Schädigungen schützen,
  2. wenn die Voraussetzungen für eine Sperre gemäß Punkt 10 dieser AGB vorliegen,
  3. der Kunde fahrlässig oder vorsätzlich datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt, die nach der DSGVO oder dem Strafgesetz eine gerichtlich strafbare Tat oder eine Verwaltungsübertretung darstellen oder schuldhaft gegen Gesetze verstößt, die Daten Dritter schützen,
  4. der Kunde schuldhaft in die Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte oder Namensrechte Dritter eingreift;
  5. wenn der Konkursantrag des Kunden mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde,
  6. der Kunde sonst gegen rechtliche oder wesentliche vertragliche, insbesondere jene in Punkt 6 dieser AGB angeführten, Verpflichtungen verstößt, die der Stadtwerke Mürzzuschlag die Fortführung des Vertrages unmöglich machen und nach geltendem Zivilrecht zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigen.

7.5. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, die Stadtwerke Mürzzuschlag zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist und daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Daten berechtigt ist. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung, Sicherung und Löschung solcher Daten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

8. Hardware, Software und PC-Installationen

8.1. Der Kunde ist für die verwendete Hard- und Software selbst verantwortlich. Die Installation, Wartung und der Betrieb von Hard- und Software erfolgt durch den Kunden selbst. Auf Wunsch des Kunden wird die Stadtwerke Mürzzuschlag selbst oder durch Dritte die Lieferung, Installation und/oder Wartung zu den jeweils in der gültigen Preisliste angegebenen Preisen durchführen. Insbesondere übernimmt die Stadtwerke Mürzzuschlag keine Haftung für eventuelle Datenverluste oder sonstige Schäden die aus der Installation resultieren, sofern diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit von der Stadtwerke Mürzzuschlag oder eines, von der Stadtwerke Mürzzuschlag beauftragten, Dritten, verursacht wurden.

8.2. Die Stadtwerke Mürzzuschlag kann dem Kunden, gegen Kaution, Geräte (z. Bsp.: Kabelmodem) zur Verfügung stellen. Der Kunde akzeptiert, dass die Stadtwerke Mürzzuschlag die Verwendung bestimmter Geräte auf dieser Basis verpflichtend festlegen kann. Die Kaution wird dem Kunden mit den Herstellungskosten verrechnet. Die auf dieser Basis dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte sind im Eigentum der Stadtwerke Mürzzuschlag und sind vom Kunden in der üblichen Art zu betreiben und zu behandeln. Fehlfunktionen oder Beschädigungen sind vom Kunden umgehend zu melden. Die Stadtwerke wird in angemessener Zeit einen Austausch des Gerätes, ohne Kosten für den Kunden, sofern das Gerät nicht mutwillig vom Kunden beschädigt wurde oder eine unübliche Verwendung erfolgte, durchführen. Bei Vertragsende sind diese Geräte vom Kunden auf seine Kosten der Stadtwerke Mürzzuschlag in funktionsfähigem Zustand und mit allen gelieferten Zusatzkomponenten (Kabel, Netzteilen, CDs, usw.) zurückzugeben. Nach dieser Rückgabe wird dem Kunden der eingezahlte Kautionsbetrag rückerstattet. Sollte die Rückgabe der Geräte nicht erfolgen, oder die Geräte unvollständig, beschädigt oder nicht funktionsfähig zurückgegeben werden, behält sich die Stadtwerke Mürzzuschlag vor, die Kaution einzubehalten.

8.3. Wenn aufgrund von mangelhafter oder veralteter Hardware oder fehlerhafter Software des Kunden die Leistungen der muerznet-Produkte nicht oder nur beeinträchtigt beansprucht werden können, so bleibt das Vertragsverhältnis davon unberührt. Dies gilt insbesondere für die vereinbarten Entgelte und die Vertragslaufzeit.

8.4. Sofern dem Kunden von der Stadtwerke Mürzzuschlag Software zur Verfügung gestellt werden sollte, so wird dem Kunden eine nicht übertragbare und nicht ausschließliche Lizenz zur Benutzung der Software und der begleitenden Dokumentation für die Dauer des Vertragsverhältnisses eingeräumt. Der Kunde darf die Lizenz nicht an Dritte übertragen, die Software nicht vervielfältigen und nur auf einem PC/Laptop verwenden. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung, die bei der Stadtwerke Mürzzuschlag zu einem Schaden führt, hat der Kunde diesen Schaden nach den Regeln des österreichischen Zivilrechts zu ersetzen. Falls vom Kunden Abänderungen oder Konfigurationen der Software und der dafür benötigten Systemeinstellungen am PC/Laptop eigenmächtig durchgeführt werden, leistet die Stadtwerke Mürzzuschlag keine Gewähr und haftet nicht für dadurch verursachte Schäden.

8.5. Für Software, die von der Stadtwerke Mürzzuschlag weder erstellt noch angeboten wird, übernimmt die Stadtwerke Mürzzuschlag keine Gewähr und haftet nicht für Mängel und dadurch verursachte Schäden. Vom Urheber mitgeteilte Nutzungsbestimmungen oder Lizenzregelungen sind einzuhalten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung, die bei der Stadtwerke Mürzzuschlag zu einem Schaden führt, hat der Kunde diesen Schaden nach den Regeln des österreichischen Zivilrechts zu ersetzen.

8.6. Werden Firewalls (Firewall-Systeme) oder Sicherheitslösungen (z.B. AntiViren-Produkte) angeboten, so nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik keine absolute Sicherheit und volle Funktionsfähigkeit gegeben ist. Die Stadtwerke Mürzzuschlag kann daher keine Haftung für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte Firewall-System und/oder eingesetzte Sicherheitslösungen umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, übernehmen, sofern dies nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von der Stadtwerke Mürzzuschlag oder eines, von der Stadtwerke Mürzzuschlag beauftragten, Dritten, verursacht wurde.

9. Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung, Rechnungsversand

9.1. Rechnungen für Herstellungsentgelte, Modemkaution oder andere einmaligen Leistungen sind zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitstermin netto ohne Abzug auf ein in der Rechnung angegebenes Konto zur Zahlung fällig.
Die monatlichen Entgelte durch den Kunden sind binnen 7 Tagen ohne Abzug auf ein in der Rechnung angegebenes Konto zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zugang der Rechnung. Die Bezahlung der monatlichen Rechnung durch den Kunden erfolgt mittels Bankeinzugsverfahren durch die Stadtwerke Mürzzuschlag; der Bankeinzug wird 10 Tage nach Postaufgabe bzw. Versanddatum durchgeführt. Bei Nichterteilung oder Widerruf des Einziehungsauftrages erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Rechnungsbetrag um € 2,50 inklusive MWSt.

9.2. Die Pflicht zur Entrichtung allfälliger Bareinzahlungs- und Überweisungskosten und aller aus der Vertragserrichtung erwachsenden Kosten und Gebühren sowie die damit verbundene Anzeigeverpflichtung trifft den Kunden.

9.3. Die Stadtwerke Mürzzuschlag ist berechtigt, Rechnungs(end)beträge auf einen Cent aufzurunden.

9.4. Die für das Einschreiten von Rechtsanwälten sowie von Inkassoinstituten anfallenden zweckentsprechenden und erforderlichen Kosten sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die der Stadtwerke Mürzzuschlag entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese zweckentsprechend und erforderlich sind.

9.5. Werden Entgeltbestandteile in monatlichen Beträgen (Grundentgelte, Pauschalentgelte, sonstige monatliche Entgelte) verrechnet, so erfolgt die Verrechnung zeitanteilig ab dem Tag an dem das Vertragsverhältnis (siehe Pkt. 4.21) oder die Vereinbarung über eine zusätzliche Leistung beginnt oder endet; für Berechnungszwecke wird der Monat mit dreißig Tagen festgelegt.

9.6. Monatliche Entgelte können nach Wahl von der Stadtwerke Mürzzuschlag im Voraus oder Nachhinein in Rechnung gestellt werden, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatliche Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Die Rechnungslegung erfolgt nach Wahl von Stadtwerke Mürzzuschlag im ein-, zwei- oder dreimonatigen Intervall.

9.7. Rechnungen werden entweder in schriftlicher oder elektronischer Form erstellt. Der Kunde stimmt mit Vertragsabschluss der elektronischen Zustellung der Rechnungen per email zu und hat dafür Sorge zu tragen, dass die elektronische Zusendung der Rechnungen per email durch die Stadtwerke Mürzzuschlag ordnungsgemäß an die standardisierte email-Adresse laut Leistungsbeschreibung erfolgen kann und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend adaptiert sind. Wünscht der Kunde ausschließlich Rechnungen in Papierform so muss er dies schriftlich beantragen; es entstehen dem Kunden dadurch keine zusätzlichen Kosten.

9.8. Die Stadtwerke Mürzzuschlag ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen gefährdet erscheint. Die Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt, ein Insolvenzverfahren oder ein Exekutionsverfahren bevorsteht, beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde, ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder gegen den Kunden wiederholt wegen Zahlungsverzuges des Kunden mit Sperre des Dienstes oder Kündigung oder fristloser Auflösung des Vertrages vorgegangen werden musste.

10. Sperre

10.1. Die Stadtwerke Mürzzuschlag ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen und Services ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), insbesondere wenn:

  1. ein Grund vorliegt, der die Stadtwerke Mürzzuschlag nach Punkt 9 (8) zur sofortigen fristlosen Vertragsauflösung berechtigt;
  2. der Kunde gegenüber der Stadtwerke Mürzzuschlag mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und der Kunde unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und gleichzeitiger Androhung der Sperre erfolglos schriftlich oder elektronisch gemahnt wurde;
  3. der Kunde bei der Inanspruchnahme der Leistung Gesetze oder wesentliche vertragliche Pflichten , insbesondere solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Dienstes oder dem Schutz Dritter dienen, verletzt;
  4. der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters beibringt;
  5. wenn der Kunde der Aufforderung zur Vorauszahlung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und unter Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist in der Dauer von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde;
  6. der Kunde störende und für den Netzbetrieb sicherheits- oder betriebsgefährdende und/oder für Dritte schädigende oder belästigende oder sonstige nicht zugelassene Einrichtungen verwendet;
  7. der Kunde trotz Aufforderung seitens der Stadtwerke Mürzzuschlag keine Zustellanschrift oder Zahlstelle im Inland oder EU-Ausland besitzt.
  8. der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde Kommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere in betrugsmäßiger Absicht, missbraucht oder den Missbrauch durch Dritte duldet;
  9. wenn die Stadtwerke Mürzzuschlag Gefahr läuft wegen dem Kunden oder der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Kunden durch Dritte, national und oder international gesperrt zu werden;

10.2. Die Sperre ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind und, im Fall eines entsprechenden Verlangens der Stadtwerke Mürzzuschlag, der Kunde die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung ersetzt hat. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre entbindet ihn nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der monatlichen Entgelte.

11. Haftung

11.1. Die Stadtwerke Mürzzuschlag haftet für von ihren Organen oder Beauftragten verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Unternehmern ist weiters die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verloren gegangene oder veränderte Daten, mittelbare und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter, soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht, ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit 700 EUR beschränkt.

11.2. Die Stadtwerke Mürzzuschlag haftet nicht für Inhalt, Vollständigkeit und Richtigkeit von Anbieterdaten Dritter sowie für übermittelte oder abgefragte Daten.

11.3. Die Stadtwerke Mürzzuschlag haftet nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt, wie insbesondere Überschwemmung, Feuer, Blitzschlag etc. zurückzuführen sind.

11.4. Der Kunde unterliegt bei der Abfrage, Speicherung, Übermittlung, Verbreitung und Darstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen (z.B. Strafgesetzbuch, Pornografie Gesetz, Jugendschutzgesetze, Verbotsgesetz, TKG 2021, E-Commerce Gesetz, Mediengesetz, Urheberrechtsgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Persönlichkeitsrechte nach Zivil- und Strafgesetz etc.). Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung, die bei der Stadtwerke Mürzzuschlag zu einem Schaden führt, hat der Kunde diesen Schaden nach den Regeln des österreichischen Zivilrechts zu ersetzen

12. Sicherheit, Missbrauch

12.1. Dem Kunden werden für bestimmte Dienste Benutzernamen und Kennwörter übermittelt. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass diese nicht missbräuchlich durch Dritte verwendet werden. Sollte der Kunde den Verdacht haben, dass seine Kennwörter missbräuchlich verwendet werden, so hat er dies der Stadtwerke Mürzzuschlag umgehend mitzuteilen, oder, sofern dies möglich ist, diese selbst zu ändern.

12.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten und Risiken (zum Beispiel Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.) verbunden ist und diese u.a. auch vom Kundenverhalten abhängig sind. Das Risiko erhöht sich beispielsweise dann, wenn der Kunde gegebenenfalls individuelle mögliche Sicherheitseinstellungen am PC oder Laptop (z.B. Internetbrowser etc.) nicht bzw. nicht entsprechend vornimmt oder bewusst deaktiviert.

12.3. Vorbehaltlich der technischen Realisierbarkeit kann die Stadtwerke Mürzzuschlag Sicherheitsmaßnahmen, wie eine automatische Sperre des Zugangs zu bestimmten Diensten bei mehrmaliger Falscheingabe des Passworts vorsehen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

12.4. Der Kunde hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die unberechtigte Inanspruchnahme der von der Stadtwerke Mürzzuschlag zur Verfügung gestellten Leistungen und Services zu unterbinden.

13. Datenschutz, Teilnehmerverzeichnis, Verwendung von Daten

13.1. Die Stadtwerke Mürzzuschlag verwendet Stamm-, Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten im Sinne des § 160 Abs.3 Z 5 bis 9 TKG 2021 sowie andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten für Zwecke der Besorgung von Kommunikationsdiensten und damit im Zusammenhang stehende Leistungen.

13.2. Übermittelt ein Kunde über Internetzugänge der Stadtwerke Mürzzuschlag personenbezogene Daten, so trägt er diesbezüglich die Verantwortung nach der DSGVO idgF. Bei Verwendung von eigenen oder von der Stadtwerke Mürzzuschlag zur Verfügung gestellten Speichereinrichtungen gilt der Kunde als Auftraggeber im Sinne der DSGVO idgF. Der Kunde verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des DSGVO idgF. einzuhalten und im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit derartigen Daten bzw. Datenanwendungen die Stadtwerke Mürzzuschlag schad- und klaglos zu halten.

13.3. Im Zusammenhang mit der Teilnahme am Dienst der Stadtwerke Mürzzuschlag kann von der Stadtwerke Mürzzuschlag ein Teilnehmerverzeichnis automationsunterstützt (elektronisch) erstellt und veröffentlicht werden. Das Teilnehmerverzeichnis enthält folgende Daten: Familienname, Vorname(n), Titel, Anschrift, Domänenname, email- Adresse. Dieses Verzeichnis ist auch über Internet abrufbar. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die genannten Daten in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen und den Zwecken dieses Dienstes entsprechend an alle Interessenten (auch im Ausland) übermittelt (bekanntgegeben, veröffentlicht) werden.

13.4. Der Kunde stimmt der Verwendung seiner Stammdaten sowie anderer für die Identität maßgeblicher personenbezogener Daten zum Zweck der Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen der Stadtwerke Mürzzuschlag, zur Information über Produkte und zur Legung von Angeboten durch die Stadtwerke Mürzzuschlag auch mittels Telefon, Telefax, email oder anderer elektronischer Medien zu.

13.5. Die Stadtwerke Mürzzuschlag ergreift dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten des Kunden zu schützen. Die Stadtwerke Mürzzuschlag ist allerdings nicht dafür verantwortlich, wenn ein Dritter auf rechtswidrige Art und Weise an diese Daten gelangt, sie weiter verwendet oder sie auf welche Art auch immer unbrauchbar macht, soweit dies nicht der Stadtwerke Mürzzuschlag zuzurechnen ist.

14. Einwendungen, Beilegung einer Streitigkeit

14.1. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom Kunden nach Zugang schriftlich bei der Stadtwerke Mürzzuschlag zu erheben. Werden binnen 4 Wochen nach Zugang der Rechnung keine schriftlichen Einwendungen erhoben, so gilt die Forderung als anerkannt.

14.2. Die Stadtwerke Mürzzuschlag hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.

14.3. Lehnt die Stadtwerke Mürzzuschlag die Einwendungen ab, so hat der Kunde die Möglichkeit eine Streitschlichtung gemäß den Bestimmungen des TKG 2003 TKG 2021 in Anspruch zu nehmen oder den Rechtsweg zu beschreiten, andernfalls die bestrittene Entgeltforderung als anerkannt gilt.

14.4. Bei Einwendungen gegen einzelne Teile der Rechnung sind die mit beanstandeter Rechnung unstrittig vorgeschriebenen (Teil-)Beträge vom Kunden fristgerecht zu bezahlen.

14.5. Die Stadtwerke Mürzzuschlag wird den Kunden auf die obigen Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Folgen hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt.

14.6. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist der Kunde berechtigt, Streit- oder Beschwerdefälle gemäß § 205 TKG 2021 der Regulierungsbehörde vorzulegen. Das Verfahren vor der Regulierungsbehörde erfolgt gemäß der jeweils gültigen Richtlinie, die von der Regulierungsbehörde veröffentlicht wird.

15. Sonstige Bestimmungen

15.1. Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Stadtwerke Mürzzuschlag.

15.2. Rechtlich bedeutsame Erklärungen der Stadtwerke Mürzzuschlag können dem Kunden elektronisch per email an seine standardisierte email-Adresse rechtswirksam mitgeteilt werden.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag und diesen AGB ergebenden Streitigkeiten wird das Bezirksgericht Mürzzuschlag vereinbart. Wenn der Kunde Konsument im Sinne des KSchG ist, gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

Aktuelle Störmeldungen

Zur Zeit liegen keine Störungsmeldungen vor.

mznet.at | 03852 2520

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